Eine logopädische Behandlung muss immer durch einen Arzt verordnet und fortlaufend überwacht werden, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Wir behandeln Patienten aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen.
Für die logopädische Behandlung benötigen Sie immer eine ärztliche Heilmittelverordnung. Fachärzte wie z.B. Kinderärzte, HNO-Ärzte, Pädaudiologen, Phoniater, Neurologen, Internisten sowie Allgemeinmediziner/Hausärzte, aber auch Kieferorthopäden und Zahnärzte können diese logopädische Heilmittelverordnung ausstellen.
Bei Bedarf führen wir auch Hausbesuche durch.
Diese müssen allerdings von Ihrem Arzt als notwendig eingestuft werden.
Wir planen unsere Therapien nach dem Bestellprinzip, damit Ihnen Wartezeiten erspart bleiben. Ebenfalls achten wir auf gleich bleibende Zeiten, um Ihnen Ihre Terminplanung zu erleichtern.
Das heißt für Sie, Sie bekommen in der Regel ein- oder zweimal pro Woche einen festen Termin.
Ihre Therapeutin erwartet Sie dann jede Woche am selben Tag zur selben Uhrzeit.
Änderungen von Ihrer wie auch von unserer Seite müssen neu abgesprochen werden.
Kurzfristige Therapieausfälle lassen sich nicht/ nur schwer durch andere Patienten ausgleichen und es entstehen unnötige Lücken. Deshalb sollte eine Absage nur in dringenden Fällen, spätestens jedoch
24 Stunden vor der Behandlung, erfolgen. Einen nicht rechtzeitig abgesagten Therapieausfall erlauben wir uns daher mit einer Ausfallgebühr von 20 Euro privat in Rechnung zu
stellen.
Die Logopädie ist als Heilmittel Bestandteil der medizinischen Grundversorgung und wird
auf Heilmittelverordnung eines Arztes von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Unsere Praxis ist von allen gesetzlichen Krankenkassen anerkannt und zugelassen.
Die Behandlung von Kindern wird nach ärztlicher Verordnung grundzusätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Ab dem 18. Lebensjahr fordern die gesetzlichen Krankenkassen einen Selbstkostenbeitrag pro Heilmittelverordnung in Höhe von 10% des Behandlungskosten plus 10€ Gebühr. Ausgenommen von dieser
Zuzahlung sind alle Patienten, die von ihrer Krankenkasse befreit wurden.
Die Befreiung ist durch einen Befreiungsausweis der Krankenkasse nachzuweisen.
Tipp:
Belege über gezahlte Zuzahlungen sollten Sie sorgfältig aufbewahren, da Sie nur bis zu einer Höhe von 2% Ihrer Bruttojahreseinnahmen (bei chronisch Kranken 1% der Bruttojahreseinnahmen) zuzahlungspflichtig sind (sogenannte Belastungsgrenze). Mit (nachgewiesenem) Erreichen der maximalen Zuzahlungshöhe können Sie sich für das laufende Kalenderjahr durch Antrag bei Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreien lassen.
Privat versicherte Patienten sollten sich vor Therapiebeginn ebenfalls eine Heilmittelverordnung
ihres Arztes ausstellen lassen und sich eventuell zwecks Klärung der Kostenübernahme mit ihrer
Krankenversicherung in Verbindung setzen.
Auf Wunsch erstellen wir einen Kostenvoranschlag.